§ 11 StromGVV

Verbrauchsermittlung

(1) Für die Ermittlung des Verbrauchs für Zwecke der Abrechnung ist § 40a des Energiewirtschaftsgesetzes anzuwenden.

(2) Der Grundversorger kann den Verbrauch nach Absatz 1 auch ermitteln, wenn dies

1.
zum Zwecke einer Abrechnung nach § 12 Absatz 1,
2.
anlässlich eines Lieferantenwechsels oder
3.
bei einem berechtigten Interesse des Grundversorgers an einer Überprüfung der Ablesung
erfolgt.

(3) (weggefallen)


Standangaben Gesetz

Wird aktuell gehalten...
Diese Norm wird automatisch aktualisiert. Letzte Aktualisierung: 18. April 2024 02:57

G. Zuletzt geändert durch Art. 7 G v. 20.7.2022 I 1237


Alte Fassungen (a.F.) zu § 11 StromGVV:
Fassung bis Synopse Archiv
30.11.2021 Synopse Alte Version laden.

Die hier dargestellten Fassungen werden automatisch erstellt. Sie müssen nicht die Daten des Inkrafttretens der Änderung abbilden.

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