(1) Für die Ermittlung des Verbrauchs für Zwecke der Abrechnung ist § 40a des Energiewirtschaftsgesetzes anzuwenden.
(2) Der Grundversorger kann den Verbrauch nach Absatz 1 auch ermitteln, wenn dies
(3) (weggefallen)
Standangaben Gesetz
G. Zuletzt geändert durch Art. 7 G v. 20.7.2022 I 1237
Fassung bis | Synopse | Archiv |
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30.11.2021 | Synopse | Alte Version laden. |
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