1Für die nach dem DNA-Identitätsfeststellungsgesetz vom 7. September 1998 (BGBl. 2I S. 2646), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003 (BGBl. 3I S. 3007) geändert worden ist, erhobenen und verwendeten Daten finden ab dem 1. November 2005 die Regelungen der Strafprozessordnung Anwendung.
Standangaben Gesetz
G. Zuletzt geändert durch Art. 4 G v. 12.7.2024 I Nr. 234
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