1Die Übersichten nach § 101b Absatz 5 und 6 der Strafprozessordnung in der vom 2. April 2021 an geltenden Fassung sind erstmalig für das auf den 2. April 2021 folgende Berichtsjahr zu erstellen. 2Für die vorangehenden Berichtsjahre ist § 101b Absatz 5 der Strafprozessordnung in der bis zum 1. April 2021 geltenden Fassung anzuwenden.
Standangaben Gesetz
G. Zuletzt geändert durch Art. 6b G v. 16.9.2022 I 1454
Fassung bis | Synopse | Archiv |
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08.06.2021 | Synopse | Alte Version laden. |
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