1Die Tatsache, auf die der Zeuge die Verweigerung des Zeugnisses in den Fällen der §§ 52, 53 und 55 stützt, ist auf Verlangen glaubhaft zu machen. 2Es genügt die eidliche Versicherung des Zeugen.
Standangaben Gesetz
G. zuletzt geändert durch Art. 2 G v. 26.7.2023 I Nr. 203
G. Neugefasst durch Bek. v. 7.4.1987 I 1074, 1319;
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