§ 56 StPO

Glaubhaftmachung des Verweigerungsgrundes

1Die Tatsache, auf die der Zeuge die Verweigerung des Zeugnisses in den Fällen der §§ 52, 53 und 55 stützt, ist auf Verlangen glaubhaft zu machen. 2Es genügt die eidliche Versicherung des Zeugen.


Standangaben Gesetz

Wird aktuell gehalten...
Diese Norm wird automatisch aktualisiert. Letzte Aktualisierung: 25. April 2024 02:24

G. zuletzt geändert durch Art. 13a G v. 27.3.2024 I Nr. 109
G. Neugefasst durch Bek. v. 7.4.1987 I 1074, 1319;

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