(1) 1Der Eintritt der Rechtskraft der Einziehungsanordnung nach den §§ 73 bis 73c und 76a Absatz 1 Satz 1 des Strafgesetzbuches, auch in Verbindung mit § 76a Absatz 3 des Strafgesetzbuches, wird demjenigen, dem ein Anspruch auf Rückgewähr des Erlangten oder auf Ersatz des Wertes des Erlangten aus der Tat erwachsen ist, unverzüglich mitgeteilt. 2Die Mitteilung ist zuzustellen; § 111l Absatz 4 gilt entsprechend.
(2) 1Die Mitteilung ist im Fall der Einziehung des Gegenstandes mit dem Hinweis auf den Anspruch nach § 459h Absatz 1 und auf das Verfahren nach § 459j zu verbinden. 2Im Fall der Einziehung des Wertersatzes ist sie mit dem Hinweis auf den Anspruch nach § 459h Absatz 2 und das Verfahren nach den §§ 459k bis 459m zu verbinden.
Standangaben Gesetz
G. zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 1 G v. 7.11.2024 I Nr. 351
G. Neugefasst durch Bek. v. 7.4.1987 I 1074, 1319;
Fassung bis | Synopse | Archiv |
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30.06.2021 | Synopse | Alte Version laden. |
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