§ 394 StPO

Bekanntmachung an den Beschuldigten

Die Zurücknahme der Privatklage und der Tod des Privatklägers sowie die Fortsetzung der Privatklage sind dem Beschuldigten bekanntzumachen.


Standangaben Gesetz

Wird aktuell gehalten...
Diese Norm wird automatisch aktualisiert. Letzte Aktualisierung: 20. April 2024 02:23

G. zuletzt geändert durch Art. 13a G v. 27.3.2024 I Nr. 109
G. Neugefasst durch Bek. v. 7.4.1987 I 1074, 1319;

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