§ 383 StPO

Eröffnungs- oder Zurückweisungsbeschluss; Einstellung bei geringer Schuld

Bundesrepublik Deutschland

(1) 1Nach Eingang der Erklärung des Beschuldigten oder Ablauf der Frist entscheidet das Gericht darüber, ob das Hauptverfahren zu eröffnen oder die Klage zurückzuweisen ist, nach Maßgabe der Vorschriften, die bei einer von der Staatsanwaltschaft unmittelbar erhobenen Anklage anzuwenden sind. 2In dem Beschluß, durch den das Hauptverfahren eröffnet wird, bezeichnet das Gericht den Angeklagten und die Tat gemäß § 200 Abs. 1 Satz 1.

(2) 1Ist die Schuld des Täters gering, so kann das Gericht das Verfahren einstellen. 2Die Einstellung ist auch noch in der Hauptverhandlung zulässig. 3Der Beschluß kann mit sofortiger Beschwerde angefochten werden.


Standangaben Gesetz

Wird aktuell gehalten...
Diese Norm wird automatisch aktualisiert. Letzte Aktualisierung: 14. November 2024 00:25

G. zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 1 G v. 7.11.2024 I Nr. 351
G. Neugefasst durch Bek. v. 7.4.1987 I 1074, 1319;

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