1Wenn die Entscheidung über das Rechtsmittel auf Grund mündlicher Verhandlung stattzufinden hat, so kann die Zurücknahme nach Beginn der Hauptverhandlung nur mit Zustimmung des Gegners erfolgen. 2Die Zurücknahme eines Rechtsmittels des Angeklagten bedarf jedoch nicht der Zustimmung des Nebenklägers.
Standangaben Gesetz
G. zuletzt geändert durch Art. 6 G v. 21.2.2024 I Nr. 54
G. Neugefasst durch Bek. v. 7.4.1987 I 1074, 1319;
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