1Für den Beschuldigten kann ein Verteidiger auftreten. 2Auch Angehörige des Beschuldigten sind, auch ohne Vollmacht, als Vertreter zuzulassen.
Standangaben Gesetz
Zuletzt aktualisiert: 2. Juli 2022 02:24
G. zuletzt geändert durch Art. 2 G v. 25.3.2022 I 571
G. Neugefasst durch Bek. v. 7.4.1987 I 1074, 1319;
Fassung bis | Synopse | Archiv |
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30.06.2021 | Synopse | Alte Version laden. |
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