1Das Gericht kann den Verfahrensbeteiligten aufgeben, Anträge und Anregungen zu Verfahrensfragen schriftlich zu stellen. 2Dies gilt nicht für die in § 258 bezeichneten Anträge. 3§ 249 findet entsprechende Anwendung.
Standangaben Gesetz
G. zuletzt geändert durch Art. 2 G v. 26.7.2023 I Nr. 203
G. Neugefasst durch Bek. v. 7.4.1987 I 1074, 1319;
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