(1) 1Beweisanträge hat der Angeklagte bei dem Vorsitzenden des Gerichts zu stellen. 2Die hierauf ergehende Verfügung ist ihm bekanntzumachen.
(2) Beweisanträge des Angeklagten sind, soweit ihnen stattgegeben ist, der Staatsanwaltschaft mitzuteilen.
Standangaben Gesetz
Zuletzt aktualisiert: 4. März 2021 01:20
G. zuletzt geändert durch Art. 49 G v. 21.12.2020 I 3096
G. Neugefasst durch Bek. v. 7.4.1987 I 1074, 1319;
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