§ 133 StPO

Ladung

Bundesrepublik Deutschland

(1) Der Beschuldigte ist zur Vernehmung schriftlich zu laden.

(2) Die Ladung kann unter der Androhung geschehen, daß im Falle des Ausbleibens seine Vorführung erfolgen werde.


Standangaben Gesetz

Wird aktuell gehalten...
Diese Norm wird automatisch aktualisiert. Letzte Aktualisierung: 12. Juni 2025 00:28

G. zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 1 G v. 7.11.2024 I Nr. 351
G. Neugefasst durch Bek. v. 7.4.1987 I 1074, 1319;

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