(1) Ein Haftgrund besteht auch, wenn der Beschuldigte dringend verdächtig ist,
(2) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn die Voraussetzungen für den Erlaß eines Haftbefehls nach § 112 vorliegen und die Voraussetzungen für die Aussetzung des Vollzugs des Haftbefehls nach § 116 Abs. 1, 2 nicht gegeben sind.
Standangaben Gesetz
Zuletzt aktualisiert: 17. April 2021 02:19
G. zuletzt geändert durch Art. 3 G v. 9.3.2021 I 327
G. Neugefasst durch Bek. v. 7.4.1987 I 1074, 1319;
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