(1) Über die Herausgabe entscheidet im vorbereitenden Verfahren und nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens die Staatsanwaltschaft, im Übrigen das mit der Sache befasste Gericht.
(2) Gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft und ihrer Ermittlungspersonen können die Betroffenen die Entscheidung des nach § 162 zuständigen Gerichts beantragen.
Standangaben Gesetz
Zuletzt aktualisiert: 8. März 2021 01:19
G. zuletzt geändert durch Art. 49 G v. 21.12.2020 I 3096
G. Neugefasst durch Bek. v. 7.4.1987 I 1074, 1319;
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