§ 110c StPO

Befugnisse des Verdeckten Ermittlers

Bundesrepublik Deutschland

1Verdeckte Ermittler dürfen unter Verwendung ihrer Legende eine Wohnung mit dem Einverständnis des Berechtigten betreten. 2Das Einverständnis darf nicht durch ein über die Nutzung der Legende hinausgehendes Vortäuschen eines Zutrittsrechts herbeigeführt werden. 3Im übrigen richten sich die Befugnisse des Verdeckten Ermittlers nach diesem Gesetz und anderen Rechtsvorschriften.


Standangaben Gesetz

Wird aktuell gehalten...
Diese Norm wird automatisch aktualisiert. Letzte Aktualisierung: 13. Mai 2025 00:27

G. zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 1 G v. 7.11.2024 I Nr. 351
G. Neugefasst durch Bek. v. 7.4.1987 I 1074, 1319;

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POLITIK GESETZGEBUNG STRAFRECHT JUSTIZ STRAFVERFAHREN ERMITTLUNGSVERFAHREN STRAFPROZESS

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