(1) Wer es unternimmt, mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt
(2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren.
Standangaben Gesetz
Zuletzt aktualisiert: 29. Juni 2022 02:18
G. zuletzt geändert durch Art. 2 G v. 22.11.2021 4906
G. Neugefasst durch Bek. v. 13.11.1998 I 3322;
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