Wer im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten eines Inhalts (§ 11 Absatz 3) zum Verbrechen der Aggression (§ 13 des Völkerstrafgesetzbuches) aufstachelt, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.
Standangaben Gesetz
Zuletzt aktualisiert: 27. Januar 2021 01:17
G. zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 9.10.2020 I 2075
G. Neugefasst durch Bek. v. 13.11.1998 I 3322;
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