Wahrheitsgetreue Berichte über die öffentlichen Sitzungen der in § 36 bezeichneten Körperschaften oder ihrer Ausschüsse bleiben von jeder Verantwortlichkeit frei.
Standangaben Gesetz
Zuletzt aktualisiert: 17. Januar 2021 01:17
G. zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 9.10.2020 I 2075
G. Neugefasst durch Bek. v. 13.11.1998 I 3322;
Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.
Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Lesezeichen: CTRL+D