(1) Wer die Leistung eines Automaten oder eines öffentlichen Zwecken dienenden Telekommunikationsnetzes, die Beförderung durch ein Verkehrsmittel oder den Zutritt zu einer Veranstaltung oder einer Einrichtung in der Absicht erschleicht, das Entgelt nicht zu entrichten, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in anderen Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht ist.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) Die §§ 247 und 248a gelten entsprechend.
Standangaben Gesetz
G. zuletzt geändert durch Art. 2 G v. 30.7.2024 I Nr. 255
G. Neugefasst durch Bek. v. 13.11.1998 I 3322;
Nutzen Sie unsere Suche.
ZIVIL- UND ZIVILVERFAHRENSRECHT ÖFFENTLICHES RECHT POLITIK GESETZGEBUNG STRAFRECHT ORDNUNGSWIDRIGKEIT VERKEHR OBERLANDESGERICHT FRANKFURT AM MAIN HAFT POLITIKER FACEBOOK MEDIEN STRAFTATEN BUNDESJUSTIZMINISTERIUM PERSÖNLICHKEITEN BUNDESTAG OBERLANDESGERICHT KÖLN AMTSGERICHT MÜNCHEN UNTERNEHMEN DROGEN JUSTIZ REFORM MIETRECHTSREFORM STRAFVERFAHREN TERRORISMUS ERMITTLUNGSVERFAHREN STAATSANWALTSCHAFT STRAFVOLLZUG BUNDESTAGSWAHL ISRAEL VERKEHRSRECHT GELDWÄSCHE ÖFFENTLICHER NAHVERKEHR SCHWARZFAHREN ANZEIGE BAHN DEUTSCHE BAHN STATISTIKEN VOLKSVERHETZUNG HAUSRECHT ÖPNV RECHTSMISSBRAUCH KOALITIONSVERTRAG CANNABIS-LEGALISIERUNG CLANS AFD Hinzufügen
Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.
Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Lesezeichen: CTRL+D