In den Fällen der §§ 232, 232a Absatz 1 bis 5, der §§ 232b, 233 Absatz 1 bis 4 und des § 233a kann das Gericht Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1).
Standangaben Gesetz
Zuletzt aktualisiert: 16. April 2021 02:18
G. zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 10.3.2021 I 333
G. Neugefasst durch Bek. v. 13.11.1998 I 3322;
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