(1) Wer eine Schwangerschaft abbricht,
(2) Die Schwangere ist nicht nach Absatz 1 strafbar.
Standangaben Gesetz
Zuletzt aktualisiert: 20. Mai 2022 02:20
G. zuletzt geändert durch Art. 2 G v. 22.11.2021 4906
G. Neugefasst durch Bek. v. 13.11.1998 I 3322;
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