Wer wissentlich ein dienstliches Schriftstück, das zur Bekanntmachung öffentlich angeschlagen oder ausgelegt ist, zerstört, beseitigt, verunstaltet, unkenntlich macht oder in seinem Sinn entstellt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
Standangaben Gesetz
Zuletzt aktualisiert: 11. April 2021 02:18
G. zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 10.3.2021 I 333
G. Neugefasst durch Bek. v. 13.11.1998 I 3322;
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