Gesetz über den Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmen für Unternehmen | StaRUG | Kapitel 2

Kapitel 2 | StaRUG

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Abschnitt 1

Allgemeine Bestimmungen

Unterabschnitt 1

Instrumente des Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmens; Verfahren

§ 29 StaRUG
Instrumente des Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmens
§ 30 StaRUG
Restrukturierungsfähigkeit
§ 31 StaRUG
Anzeige des Restrukturierungsvorhabens
§ 32 StaRUG
Pflichten des Schuldners
§ 33 StaRUG
Aufhebung der Restrukturierungssache
§ 34 StaRUG
Restrukturierungsgericht; Verordnungsermächtigung
§ 35 StaRUG
Örtliche Zuständigkeit
§ 36 StaRUG
Einheitliche Zuständigkeit
§ 37 StaRUG
Gruppen-Gerichtsstand
§ 38 StaRUG
Anwendbarkeit der Zivilprozessordnung
§ 39 StaRUG
Verfahrensgrundsätze
§ 40 StaRUG
Rechtsmittel
§ 41 StaRUG
Zustellungen
Unterabschnitt 2

Restrukturierungsrecht

§ 42 StaRUG
Anzeige von Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung; Strafvorschrift
§ 43 StaRUG
Pflichten und Haftung der Organe
§ 44 StaRUG
Verbot von Lösungsklauseln

Abschnitt 2

Gerichtliche Planabstimmung

§ 45 StaRUG
Erörterungs- und Abstimmungstermin
§ 46 StaRUG
Vorprüfungstermin

Abschnitt 3

Vorprüfung

§ 47 StaRUG
Antrag
§ 48 StaRUG
Verfahren

Abschnitt 4

Stabilisierung

§ 49 StaRUG
Stabilisierungsanordnung
§ 50 StaRUG
Antrag
§ 51 StaRUG
Voraussetzungen der Stabilisierungsanordnung
§ 52 StaRUG
Folgeanordnung, Neuanordnung
§ 53 StaRUG
Anordnungsdauer
§ 54 StaRUG
Folgen der Verwertungssperre
§ 55 StaRUG
Vertragsrechtliche Wirkungen
§ 56 StaRUG
Finanzsicherheiten, Zahlungs- und Abwicklungssysteme, Liquidationsnetting
§ 57 StaRUG
Haftung der Organe
§ 58 StaRUG
Insolvenzantrag
§ 59 StaRUG
Aufhebung und Beendigung der Stabilisierungsanordnung

Abschnitt 5

Planbestätigung

Unterabschnitt 1

Bestätigungsverfahren

§ 60 StaRUG
Antrag
§ 61 StaRUG
Anhörung
§ 62 StaRUG
Bedingter Restrukturierungsplan
§ 63 StaRUG
Versagung der Bestätigung
§ 64 StaRUG
Minderheitenschutz
§ 65 StaRUG
Bekanntgabe der Entscheidung
§ 66 StaRUG
Sofortige Beschwerde
Unterabschnitt 2

Wirkungen des bestätigten Plans; Überwachung der Planerfüllung

§ 67 StaRUG
Wirkungen des Restrukturierungsplans
§ 68 StaRUG
Sonstige Wirkungen des Restrukturierungsplans
§ 69 StaRUG
Wiederaufleben gestundeter oder erlassener Forderungen
§ 70 StaRUG
Streitige Forderungen und Ausfallforderungen
§ 71 StaRUG
Vollstreckung aus dem Restrukturierungsplan
§ 72 StaRUG
Planüberwachung
(+++ Textnachweis ab: 1.1.2021 +++)

Das G wurde als Artikel 1 des G v. 22.12.2020 I 3256 vom Bundestag. Es ist gem. Art. 25 Abs. 1 dieses G am 1.1.2021 in Kraft getreten. Die §§ 84 bis 88 treten gem. Art. 25 Abs. 3 Nr. 1 dieses G am 17.7.2022 in Kraft.
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