Gesetz über den Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmen für Unternehmen | StaRUG | Abschnitt 2

Abschnitt 2 | StaRUG

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(+++ Textnachweis ab: 1.1.2021 +++)

Das G wurde als Artikel 1 des G v. 22.12.2020 I 3256 vom Bundestag. Es ist gem. Art. 25 Abs. 1 dieses G am 1.1.2021 in Kraft getreten. Die §§ 84 bis 88 treten gem. Art. 25 Abs. 3 Nr. 1 dieses G am 17.7.2022 in Kraft.
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