§ 96 StaRUG

Sanierungsmoderation

(1) Der Sanierungsmoderator vermittelt zwischen dem Schuldner und seinen Gläubigern bei der Herbeiführung einer Lösung zur Überwindung der wirtschaftlichen oder finanziellen Schwierigkeiten.

(2) Der Schuldner gewährt dem Moderator Einblick in seine Bücher und Geschäftsunterlagen und erteilt ihm die angeforderten zweckmäßigen Auskünfte.

(3) Der Sanierungsmoderator erstattet dem Gericht über den Fortgang der Sanierungsmoderation monatlich schriftlich Bericht. Der Bericht enthält mindestens Angaben über

1.
die Art und Ursachen der wirtschaftlichen oder finanziellen Schwierigkeiten;
2.
den Kreis der in die Verhandlungen einbezogenen Gläubiger und sonstigen Beteiligten;
3.
den Gegenstand der Verhandlungen und
4.
das Ziel und den voraussichtlichen Fortgang der Verhandlungen.

(4) 1Der Sanierungsmoderator zeigt dem Gericht eine ihm bekannt gewordene Zahlungsunfähigkeit des Schuldners an. 2Handelt es sich bei dem Schuldner um eine juristische Person oder um eine rechtsfähige Personengesellschaft, bei der kein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist, gilt dies auch für die Überschuldung des Schuldners.

(5) 1Der Sanierungsmoderator steht unter der Aufsicht des Restrukturierungsgerichts. 2Das Restrukturierungsgericht kann den Sanierungsmoderator aus wichtigem Grund aus dem Amt entlassen. 3Vor der Entscheidung ist der Sanierungsmoderator zu hören.


Standangaben Gesetz

Wird aktuell gehalten...
Diese Norm wird automatisch aktualisiert. Letzte Aktualisierung: 23. April 2024 03:14

G. Zuletzt geändert durch Art. 34 Abs. 14 G v. 22.12.2023 I Nr. 411


Alte Fassungen (a.F.) zu § 96 StaRUG:
Fassung bis Synopse Archiv
31.12.2023 Synopse Alte Version laden.

Die hier dargestellten Fassungen werden automatisch erstellt. Sie müssen nicht die Daten des Inkrafttretens der Änderung abbilden.

Urteile zu § 96 StaRUG

Noch kein Urteile verknüpft.

Nutzen Sie unsere Suche.

Tags

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

IntelLaw

Struktur

Loading...

Aktionen

Lesezeichen: CTRL+D

Aktionen
Zitieren mit Quelle:

TextmarkerBETA

x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.