(1) Der Schuldner hat die beantragte Stabilisierungsanordnung nach § 49 Absatz 1 ihrem Inhalt, dem Adressatenkreis und der Dauer nach zu bezeichnen.
(2) Der Schuldner fügt dem Antrag eine Restrukturierungsplanung bei, welche umfasst:
(3) Des Weiteren hat der Schuldner zu erklären,
Standangaben Gesetz
G. Zuletzt geändert durch Art. 34 Abs. 14 G v. 22.12.2023 I Nr. 411
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