(1) Die von der Vorprüfungsfrage berührten Planbetroffenen sind anzuhören.
(2) 1Das Ergebnis der Vorprüfung fasst das Gericht in einem Hinweis zusammen. 2Der Hinweis soll innerhalb von zwei Wochen nach Antragstellung oder, sofern ein Anhörungstermin stattfindet, innerhalb von zwei Wochen nach diesem Termin ergehen. 3Für die Ladung zu dem Anhörungstermin gelten § 45 Absatz 3 und § 46 Absatz 1 Satz 4 entsprechend.
Standangaben Gesetz
G. Zuletzt geändert durch Art. 34 Abs. 14 G v. 22.12.2023 I Nr. 411
Fassung bis | Synopse | Archiv |
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26.07.2022 | Synopse | Alte Version laden. |
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