1In den Restrukturierungsplan können Regelungen zur Zusage von Darlehen oder sonstigen Krediten aufgenommen werden, die zur Finanzierung der Restrukturierung auf der Grundlage des Plans erforderlich sind (neue Finanzierung). 2Als neue Finanzierung gilt auch deren Besicherung.
Standangaben Gesetz
G. Zuletzt geändert durch Art. 34 Abs. 14 G v. 22.12.2023 I Nr. 411
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