(1) Ein Deutscher, der
(2) Der Verlust nach Absatz 1 tritt nicht ein,
(3) 1Der Verlust ist im Falle des Absatzes 1 Nummer 2 nach § 30 Absatz 1 Satz 3 von Amts wegen festzustellen. 2Die Feststellung trifft bei gewöhnlichem Aufenthalt des Betroffenen im Inland die oberste Landesbehörde oder die von ihr nach Landesrecht bestimmte Behörde. 3Befindet sich der Betroffene noch im Ausland, findet gegen die Verlustfeststellung kein Widerspruch statt; die Klage hat keine aufschiebende Wirkung.
Standangaben Gesetz
G. Zuletzt geändert durch Art. 2 G v. 21.12.2022 I 2847
Fassung bis | Synopse | Archiv |
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08.04.2021 | Synopse | Alte Version laden. |
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