§ 16 StAG

1Die Einbürgerung wird wirksam mit der Aushändigung der von der zuständigen Verwaltungsbehörde ausgefertigten Einbürgerungsurkunde. 2Vor der Aushändigung ist folgendes feierliches Bekenntnis abzugeben: "Ich erkläre feierlich, dass ich das Grundgesetz und die Gesetze der Bundesrepublik Deutschland achten und alles unterlassen werde, was ihr schaden könnte.3"; § 10 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.


Standangaben Gesetz

Wird aktuell gehalten...
Diese Norm wird automatisch aktualisiert. Letzte Aktualisierung: 24. April 2024 03:16

G. Zuletzt geändert durch Art. 5 G v. 16.8.2023 I Nr. 217


Alte Fassungen (a.F.) zu § 16 StAG:
Fassung bis Synopse Archiv
08.04.2021 Synopse Alte Version laden.

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