§ 59 SGG

1Vereinbarungen der Beteiligten über die Zuständigkeit haben keine rechtliche Wirkung. 2Eine Zuständigkeit wird auch nicht dadurch begründet, daß die Unzuständigkeit des Gerichts nicht geltend gemacht wird.


Standangaben Gesetz

Wird aktuell gehalten...
Diese Norm wird automatisch aktualisiert. Letzte Aktualisierung: 17. April 2024 02:45

G. zuletzt geändert durch Art. 3 G v. 22.3.2024 I Nr. 105
G. Neugefasst durch Bek. v. 23.9.1975 I 2535;

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