1Vereinbarungen der Beteiligten über die Zuständigkeit haben keine rechtliche Wirkung. 2Eine Zuständigkeit wird auch nicht dadurch begründet, daß die Unzuständigkeit des Gerichts nicht geltend gemacht wird.
Standangaben Gesetz
G. zuletzt geändert durch Art. 3 G v. 22.3.2024 I Nr. 105
G. Neugefasst durch Bek. v. 23.9.1975 I 2535;
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