1Sind mehrere Beteiligte kostenpflichtig, so gilt § 100 der Zivilprozeßordnung entsprechend. 2Die Kosten können ihnen als Gesamtschuldnern auferlegt werden, wenn das Streitverhältnis ihnen gegenüber nur einheitlich entschieden werden kann.
Standangaben Gesetz
G. zuletzt geändert durch Art. 4 G v. 19.6.2023 I Nr. 155
G. Neugefasst durch Bek. v. 23.9.1975 I 2535;
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