§ 154 SGG

(1) Die Berufung und die Beschwerde nach § 144 Abs. 1 haben aufschiebende Wirkung, soweit die Klage nach § 86a Aufschub bewirkt.

(2) Die Berufung und die Beschwerde nach § 144 Abs. 1 eines Versicherungsträgers oder eines Trägers der Sozialen Entschädigung bewirken Aufschub, soweit es sich um Beträge handelt, die für die Zeit vor Erlaß des angefochtenen Urteils nachgezahlt werden sollen.


Standangaben Gesetz

Wird aktuell gehalten...
Diese Norm wird automatisch aktualisiert. Letzte Aktualisierung: 19. April 2024 02:49

G. zuletzt geändert durch Art. 3 G v. 22.3.2024 I Nr. 105
G. Neugefasst durch Bek. v. 23.9.1975 I 2535;


Alte Fassungen (a.F.) zu § 154 SGG:
Fassung bis Synopse Archiv
31.12.2023 Synopse Alte Version laden.

Die hier dargestellten Fassungen werden automatisch erstellt. Sie müssen nicht die Daten des Inkrafttretens der Änderung abbilden.

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