1Die Leistungsträger haben auf Verlangen eines behandelnden Arztes Untersuchungsbefunde, die für die Behandlung von Bedeutung sein können, mitzuteilen, sofern der Betroffene im Einzelfall in die Mitteilung eingewilligt hat. 2§ 100 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.
Standangaben Gesetz
G. zuletzt geändert durch Art. 7a G v. 22.12.2023 I Nr. 408
G. Neugefasst durch Bek. v. 18.1.2001 I 130;
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