1Der Arbeitgeber bestellt einen Inklusionsbeauftragten, der ihn in Angelegenheiten schwerbehinderter Menschen verantwortlich vertritt; falls erforderlich, können mehrere Inklusionsbeauftragte bestellt werden. Der Inklusionsbeauftragte soll nach Möglichkeit selbst ein schwerbehinderter Mensch sein. 2Der Inklusionsbeauftragte achtet vor allem darauf, dass dem Arbeitgeber obliegende Verpflichtungen erfüllt werden.
Fußnote Paragraph
(+++ § 181: Zur Anwendung vgl. § 211 Abs. 3 +++)
Standangaben Gesetz
G. Zuletzt geändert durch Art. 6 G v. 22.12.2023 I Nr. 412
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