1Betriebs-, Personal-, Richter-, Staatsanwalts- und Präsidialrat fördern die Eingliederung schwerbehinderter Menschen. 2Sie achten insbesondere darauf, dass die dem Arbeitgeber nach den §§ 154, 155 und 164 bis 167 obliegenden Verpflichtungen erfüllt werden; sie wirken auf die Wahl der Schwerbehindertenvertretung hin.
Fußnote Paragraph
(+++ § 176: Zur Anwendung vgl. § 211 Abs. 3 +++)
Standangaben Gesetz
G. Zuletzt geändert durch Art. 6 G v. 22.12.2023 I Nr. 412
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