§ 71 SGB VIII

Jugendhilfeausschuss, Landesjugendhilfeausschuss

(1) Dem Jugendhilfeausschuss gehören als stimmberechtigte Mitglieder an

1.
mit drei Fünfteln des Anteils der Stimmen Mitglieder der Vertretungskörperschaft des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe oder von ihr gewählte Frauen und Männer, die in der Jugendhilfe erfahren sind,
2.
mit zwei Fünfteln des Anteils der Stimmen Frauen und Männer, die auf Vorschlag der im Bereich des öffentlichen Trägers wirkenden und anerkannten Träger der freien Jugendhilfe von der Vertretungskörperschaft gewählt werden; Vorschläge der Jugendverbände und der Wohlfahrtsverbände sind angemessen zu berücksichtigen.

(2) Dem Jugendhilfeausschuss sollen als beratende Mitglieder selbstorganisierte Zusammenschlüsse nach § 4a angehören.

(3) Der Jugendhilfeausschuss befasst sich mit allen Angelegenheiten der Jugendhilfe, insbesondere mit

1.
der Erörterung aktueller Problemlagen junger Menschen und ihrer Familien sowie mit Anregungen und Vorschlägen für die Weiterentwicklung der Jugendhilfe,
2.
der Jugendhilfeplanung und
3.
der Förderung der freien Jugendhilfe.

(4) 1Er hat Beschlussrecht in Angelegenheiten der Jugendhilfe im Rahmen der von der Vertretungskörperschaft bereitgestellten Mittel, der von ihr erlassenen Satzung und der von ihr gefassten Beschlüsse. 2Er soll vor jeder Beschlussfassung der Vertretungskörperschaft in Fragen der Jugendhilfe und vor der Berufung eines Leiters des Jugendamts gehört werden und hat das Recht, an die Vertretungskörperschaft Anträge zu stellen. 3Er tritt nach Bedarf zusammen und ist auf Antrag von mindestens einem Fünftel der Stimmberechtigten einzuberufen. 4Seine Sitzungen sind öffentlich, soweit nicht das Wohl der Allgemeinheit, berechtigte Interessen einzelner Personen oder schutzbedürftiger Gruppen entgegenstehen.

(5) 1Dem Landesjugendhilfeausschuss gehören mit zwei Fünfteln des Anteils der Stimmen Frauen und Männer an, die auf Vorschlag der im Bereich des Landesjugendamts wirkenden und anerkannten Träger der freien Jugendhilfe von der obersten Landesjugendbehörde zu berufen sind. 2Die übrigen Mitglieder werden durch Landesrecht bestimmt. 3Absatz 3 gilt entsprechend.

(6) 1Das Nähere regelt das Landesrecht. 2Es regelt die Zugehörigkeit weiterer beratender Mitglieder zum Jugendhilfeausschuss. 3Es kann bestimmen, dass der Leiter der Verwaltung der Gebietskörperschaft oder der Leiter der Verwaltung des Jugendamts nach Absatz 1 Nummer 1 stimmberechtigt ist.


Fußnote Paragraph

§ 71 Abs. 4 (früher Abs. 3): § 71 Abs. 3 idF d. Bek. v. 14.12.2006 I 3134: Baden-Württemberg - Abweichung durch § 2 Abs. 1 Kinder- und Jugendhilfegesetz (KJHG BW) v. 19.4.1996 GBl BW 1996, 457 mWv 1.1.2009 (vgl. BGBl I 2009, 744); früher Abs. 3 jetzt Abs. 4 gem. Art. 1 Nr. 45 Buchst. b G v. 3.6.2021 I 1444 mWv 10.6.2021

Standangaben Gesetz

Wird aktuell gehalten...
Diese Norm wird automatisch aktualisiert. Letzte Aktualisierung: 25. April 2024 02:47

G. Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 21.12.2022 I 2824; 2023 I Nr. 19
G. Neugefasst durch Bek. v. 11.9.2012 I 2022;


Alte Fassungen (a.F.) zu § 71 SGB VIII:
Fassung bis Synopse Archiv
22.06.2021 Synopse Alte Version laden.

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