Anspruch und Leistungsarten
Heilbehandlung
Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben
Leistungen zur Sozialen Teilhabe und ergänzende Leistungen
Leistungen bei Pflegebedürftigkeit
Geldleistungen während der Heilbehandlung und der Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben
Besondere Vorschriften für die Versicherten in der Seefahrt
Besondere Vorschriften für die Versicherten der landwirtschaftlichen Unfallversicherung
(+++ Textnachweis ab: 21.8.1996 +++)Das Gesetz wurde vom Bundestag mit Zustimmung des Bundesrates beschlossen. Es ist gem. Art. 36 G v. 7.8.1996 I 1254 (UVEG 860-7/1) mWv 1.1.1997 in Kraft getreten. § 1 Nr 1, §§ 14 bis 25 sind am 21.8.1996 in Kraft getreten.