§ 147a SGB VII

Dienstbezüge der Geschäftsführer der gewerblichen Berufsgenossenschaften und der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau

(1) Die Dienstbezüge im Dienstordnungsverhältnis oder die vertraglich zu vereinbarende Vergütung der Geschäftsführerinnen oder der Geschäftsführer oder der Vorsitzenden der Geschäftsführung der gewerblichen Berufsgenossenschaften dürfen die Dienstbezüge der folgenden Besoldungsgruppen nicht übersteigen:

Gewerbliche
Berufsgenossenschaft
Höchstgrenze
1.Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik TelekommunikationBesoldungsgruppe B 6
2.Berufsgenossenschaft Energie Textil Elektro MedienerzeugnisseBesoldungsgruppe B 7
3.Berufsgenossenschaft Handel und WarendistributionBesoldungsgruppe B 7
4.Berufsgenossenschaft Nahrungsmittel und GastgewerbeBesoldungsgruppe B 7
5.Berufsgenossenschaft Rohstoffe und chemische IndustrieBesoldungsgruppe B 7
6.Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und WohlfahrtspflegeBesoldungsgruppe B 8
7.Berufsgenossenschaft der BauwirtschaftBesoldungsgruppe B 8
8.Berufsgenossenschaft Holz und MetallBesoldungsgruppe B 8
9.Verwaltungs-BerufsgenossenschaftBesoldungsgruppe B 8


(2) Für die Geschäftsführerin oder den Geschäftsführer oder die Vorsitzende oder den Vorsitzenden der Geschäftsführung der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau ist die Besoldungsgruppe B 7 die Besoldungshöchstgrenze.

(3) Die stellvertretende Geschäftsführerin oder der stellvertretende Geschäftsführer, die Mitglieder einer Geschäftsführung sowie die leitende technische Aufsichtsperson sind jeweils mindestens eine Besoldungsgruppe niedriger einzustufen als die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer oder die Vorsitzende oder der Vorsitzende einer Geschäftsführung.

(4) Für vertraglich zu vereinbarende Vergütungen im Sinne des Absatzes 1 ist die Obergrenze das jeweilige Grundgehalt zuzüglich des Familienzuschlags der Stufe 2.


Standangaben Gesetz

Wird aktuell gehalten...
Diese Norm wird automatisch aktualisiert. Letzte Aktualisierung: 18. April 2024 02:47

G. Zuletzt geändert durch Art. 3 G v. 22.3.2024 I Nr. 101

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