(1) Die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung
(2) Zu den Aufgaben nach Absatz 1 gehören insbesondere
(3) 1Die Verbindungsstelle legt die ihr durch die Erfüllung ihrer Aufgaben entstandenen Sach- und Personalkosten nach Ablauf eines Kalenderjahres auf alle deutschen Träger der gesetzlichen Unfallversicherung um. 2Auf die Umlage kann sie Vorschüsse einfordern.
Standangaben Gesetz
G. Zuletzt geändert durch Art. 3 G v. 22.3.2024 I Nr. 101
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