(1) Ständige Arbeiten unter Tage sind solche Arbeiten nach dem 31. Dezember 1967, die nach ihrer Natur ausschließlich unter Tage ausgeübt werden.
(2) Den ständigen Arbeiten unter Tage werden gleichgestellt:
(3) Als überwiegend unter Tage verfahren gelten auch Schichten, die in einem Kalendermonat wegen
Standangaben Gesetz
G. zuletzt geändert durch Art. 6 G v. 27.3.2024 I Nr. 107
G. Neugefasst durch Bek. v. 19.2.2002 I 754, 1404, 3384;
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