§ 287b SGB VI

Ausgaben für Leistungen zur Teilhabe

(1) Bei der Anwendung von § 220 Abs. 1 ist die Veränderung der Bruttolöhne und -gehälter für die Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet und für das Beitrittsgebiet jeweils getrennt festzustellen.

(2) Die jährlichen Ausgaben für Leistungen zur Teilhabe werden in der Zeit vom 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2050 bedarfsgerecht unter Berücksichtigung einer Demografiekomponente fortgeschrieben. Die Demografiekomponente ist zusätzlich zur voraussichtlichen Entwicklung der Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer bei der Festsetzung der jährlichen Ausgaben für Leistungen zur Teilhabe nach § 220 Absatz 1 Satz 1 als gesonderter Faktor zu berücksichtigen. Der Faktor wird wie folgt festgesetzt:

JahrDemografiekomponente
2014
2015
2016
2017
1,0192
1,0126
1,0073
1,0026
2018
2019
2020
2021
2022
0,9975
0,9946
0,9938
0,9936
0,9935
2023
2024
2025
2026
2027
0,9938
0,9931
0,9929
0,9943
0,9919
2028
2029
2030
2031
2032
0,9907
0,9887
0,9878
0,9863
0,9875
2033
2034
2035
2036
2037
0,9893
0,9907
0,9914
0,9934
0,9924
2038
2039
2040
2041
2042
0,9948
0,9963
0,9997
1,0033
1,0051
2043
2044
2045
2046
2047
2048
2049
2050
1,0063
1,0044
1,0032
1,0028
1,0009
0,9981
0,9979
0,9978.


Standangaben Gesetz

Wird aktuell gehalten...
Diese Norm wird automatisch aktualisiert. Letzte Aktualisierung: 20. April 2024 02:41

G. zuletzt geändert durch Art. 6 G v. 27.3.2024 I Nr. 107
G. Neugefasst durch Bek. v. 19.2.2002 I 754, 1404, 3384;


Alte Fassungen (a.F.) zu § 287b SGB VI:
Fassung bis Synopse Archiv
27.01.2020 Synopse

Die hier dargestellten Fassungen werden automatisch erstellt. Sie müssen nicht die Daten des Inkrafttretens der Änderung abbilden.

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