§ 276 SGB VI

Übergangsregelung für Auszubildende in einer außerbetrieblichen Einrichtung

§ 162 Nummer 3a und § 168 Absatz 1 Nummer 3a in der bis zum 31. Dezember 2019 geltenden Fassung sind weiterhin anzuwenden, wenn die Berufsausbildung in einer außerbetrieblichen Einrichtung vor dem 1. Januar 2020 begonnen wurde.


Standangaben Gesetz

Wird aktuell gehalten...
Diese Norm wird automatisch aktualisiert. Letzte Aktualisierung: 24. April 2024 02:43

G. zuletzt geändert durch Art. 6 G v. 27.3.2024 I Nr. 107
G. Neugefasst durch Bek. v. 19.2.2002 I 754, 1404, 3384;


Alte Fassungen (a.F.) zu § 276 SGB VI:
Fassung bis Synopse Archiv
12.03.2020 Synopse

Die hier dargestellten Fassungen werden automatisch erstellt. Sie müssen nicht die Daten des Inkrafttretens der Änderung abbilden.

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