1Die Rentenabfindung bei Wiederheirat von Witwen und Witwern erfolgt ohne Anrechnung der bereits geleisteten kleinen Witwenrente oder kleinen Witwerrente, wenn der vorletzte Ehegatte vor dem 1. Januar 2002 verstorben ist. 2Dies gilt auch, wenn mindestens ein Ehegatte in der vorletzten Ehe vor dem 2. Januar 1962 geboren ist und diese Ehe vor dem 1. Januar 2002 geschlossen wurde.
Standangaben Gesetz
G. zuletzt geändert durch Art. 6 G v. 22.12.2023 I Nr. 408
G. Neugefasst durch Bek. v. 19.2.2002 I 754, 1404, 3384;
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