(1) Die persönlichen Entgeltpunkte von Berechtigten werden zusätzlich ermittelt aus
(2) Der Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten bei Waisenrenten von Berechtigten wird zusätzlich aus
(3) (weggefallen)
(4) (weggefallen)
Standangaben Gesetz
G. zuletzt geändert durch Art. 6 G v. 22.12.2023 I Nr. 408
G. Neugefasst durch Bek. v. 19.2.2002 I 754, 1404, 3384;
Fassung bis | Synopse | Archiv |
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27.01.2020 | Synopse |
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