Allgemeine Grundsätze
Beziehungen zu Ärzten, Zahnärzten und Psychotherapeuten
Sicherstellung der vertragsärztlichen und vertragszahnärztlichen Versorgung
Kassenärztliche und Kassenzahnärztliche Vereinigungen
Verträge auf Bundes- und Landesebene
Zahntechnische Leistungen
Schiedswesen
Landesausschüsse und Gemeinsamer Bundesausschuss
Voraussetzungen und Formen der Teilnahme von Ärzten und Zahnärzten an der Versorgung
Bedarfsplanung, Unterversorgung, Überversorgung
Wirtschaftlichkeits- und Abrechnungsprüfung
Beziehungen zu Krankenhäusern und anderen Einrichtungen
Beziehungen zu Krankenhäusern und Vertragsärzten
Beziehungen zu Leistungserbringern von Heilmitteln
Beziehungen zu Leistungserbringern von Hilfsmitteln
Beziehungen zu Apotheken und pharmazeutischen Unternehmern
Beziehungen zu sonstigen Leistungserbringern
Sicherung der Qualität der Leistungserbringung
Eigeneinrichtungen der Krankenkassen
Sonstige Beziehungen zu den Leistungserbringern
Beziehungen zu Leistungserbringern europäischer Staaten
Beteiligung von Patientinnen und Patienten, Beauftragte oder Beauftragter der Bundesregierung für die Belange der Patientinnen und Patienten
Das G ist gem. Art. 79 Abs. 1 G 860-5-1 v. 20.12.1988 I 2477 (GRG) am 1.1.1989 in Kraft getreten, abweichend hiervon ist § 15 Abs. 4, soweit er zur Aufnahme der Krankenversichertennummer in den Kranken- oder Berechtigungsschein verpflichtet, § 131 Abs. 5 Satz 1, § 274, § 300 Abs. 1 Nr. 1 und § 301 Abs. 1 und 3 am 1.1.1990, sowie § 11 Abs. 4 und § 269 Abs. 2 am 1.1.1991 in Kraft getreten gem. Art. 79 Abs. 3 u. 4 GRG. Das G wurde vom Bundestag mit Zustimmung des Bundesrates beschlossen.
(+++ Textnachweis ab: 1.1.1989 +++)
(+++ Zur Anwendung d. § 220 Abs. 2 sowie d.
§§ 221, 222 vom 10.5. bis 31.12.1996 vgl. § 1 Abs. 1 BeitrEntlKrG +++)
(+++ Zur Anwendung d. § 247 vgl. § 106 Abs. 2 SGB 6)
(+++ Ergänzung aufgrund EinigVtr: Zwölftes Kapitel (§§ 308 bis 314) +++)
(+++ Die Vorschriften des Zwölften Kapitels gelten nach Maßgabe des § 308
Abs. 3 Satz 3 idF d. G v. 21.12.1992 I 2266 ab 1.1.1995 nicht im Land
Berlin +++)
(+++ Amtlicher Hinweis des Normgebers auf EG-Recht:
Umsetzung der
EURL 24/2011 (CELEX Nr: 32011L0024)
EURL 52/2012 (CELEX Nr: 32012L0052) vgl. G v. 16.7.2015 I 1211 +++)