(1) Die Kassenärztlichen Vereinigungen und die Kassenärztlichen Bundesvereinigungen können zur Erfüllung der in Absatz 2 aufgeführten Aufgaben Gesellschaften gründen.
(2) Gesellschaften nach Absatz 1 können gegenüber vertragsärztlichen Leistungserbringern folgende Aufgaben erfüllen:
(3) 1Gesellschaften nach Absatz 1 dürfen nur gegen Kostenersatz tätig werden. 2Eine Finanzierung aus Mitteln der Kassenärztlichen Vereinigungen oder Kassenärztlichen Bundesvereinigungen ist ausgeschlossen.
Standangaben Gesetz
G. Zuletzt geändert durch Art. 5b G v. 22.12.2023 I Nr. 408
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