Bei den Leistungen der Krankenkassen ist geschlechts- und altersspezifischen Besonderheiten Rechnung zu tragen.
Standangaben Gesetz
G. Zuletzt geändert durch Art. 2 G v. 22.3.2024 I Nr. 101
Fassung bis | Synopse | Archiv |
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22.06.2021 | Synopse | Alte Version laden. |
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