§ 2b SGB V

Geschlechts- und altersspezifische Besonderheiten

Bei den Leistungen der Krankenkassen ist geschlechts- und altersspezifischen Besonderheiten Rechnung zu tragen.


Standangaben Gesetz

Wird aktuell gehalten...
Diese Norm wird automatisch aktualisiert. Letzte Aktualisierung: 7. Oktober 2024 00:35

G. Zuletzt geändert durch Art. 2 G v. 22.3.2024 I Nr. 101


Alte Fassungen (a.F.) zu § 2b SGB V:
Fassung bis Synopse Archiv
22.06.2021 Synopse Alte Version laden.

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