§ 154 SGB V

Betriebskrankenkassen öffentlicher Verwaltungen

1Die §§ 149 bis 153, 159 Absatz 2, § 166 Absatz 2 und § 167 Absatz 4 gelten entsprechend für Dienstbetriebe von Verwaltungen des Bundes, der Länder, der Gemeindeverbände oder der Gemeinden. 2An die Stelle des Arbeitgebers tritt die Verwaltung.


Standangaben Gesetz

Wird aktuell gehalten...
Diese Norm wird automatisch aktualisiert. Letzte Aktualisierung: 16. Juli 2025 00:54

G. Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 25.2.2025 I Nr. 64


Alte Fassungen (a.F.) zu § 154 SGB V:
Fassung bis Synopse Archiv
02.04.2020 Synopse

Die hier dargestellten Fassungen werden automatisch erstellt. Sie müssen nicht die Daten des Inkrafttretens der Änderung abbilden.

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