§ 30 SGB III

Berufsberatung

Die Berufsberatung umfasst die Erteilung von Auskunft und Rat

1.
zur Berufswahl, zur beruflichen Entwicklung, zum Berufswechsel sowie zu Möglichkeiten der Anerkennung ausländischer Berufsabschlüsse,
2.
zur Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes und der Berufe,
3.
zu den Möglichkeiten der beruflichen Bildung sowie zur Verbesserung der individuellen Beschäftigungsfähigkeit und zur Entwicklung individueller beruflicher Perspektiven,
4.
zur Ausbildungs- und Arbeitsstellensuche,
5.
zu Leistungen der Arbeitsförderung,
6.
zu Fragen der Ausbildungsförderung und der schulischen Bildung, soweit sie für die Berufswahl und die berufliche Bildung von Bedeutung sind.


Standangaben Gesetz

Wird aktuell gehalten...
Diese Norm wird automatisch aktualisiert. Letzte Aktualisierung: 20. April 2024 02:38

G. Zuletzt geändert durch Art. 5 G v. 22.12.2023 I Nr. 412


Alte Fassungen (a.F.) zu § 30 SGB III:
Fassung bis Synopse Archiv
01.03.2020 Synopse

Die hier dargestellten Fassungen werden automatisch erstellt. Sie müssen nicht die Daten des Inkrafttretens der Änderung abbilden.

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